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   BVerwG, 03.09.1959 - III C 15.58   

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BVerwG, 03.09.1959 - III C 15.58 (https://dejure.org/1959,353)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1959 - III C 15.58 (https://dejure.org/1959,353)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1959 - III C 15.58 (https://dejure.org/1959,353)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 124
  • NJW 1959, 2133
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 16.01.1964 - III C 5.62

    Übergang von Ansprüchen auf Rentennachzahlungen auf den Ausgleichsfonds -

    Es handele sich also um einen lastenausgleichsrechtlichen Anspruch, für den § 315 LAG, jetzt in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, das Verwaltungsstreitverfahren vorschreibe; dementsprechend habe auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - entschieden.

    Das von der Bundesrepublik genannte Urteil des erkennenden Senats vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - (BVerwGE 9, 124) steht nicht entgegen, weil dort nicht über den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Anspruchs gegenüber einem Versicherungsträger, sondern über eine Ausgleichsleistung, nämlich darüber entschieden worden ist, ob die Verrechnung des einem Ehegatten zustehenden Anspruchs auf Rentennachzahlung mit einem Anspruch des Ausgleichsfonds auf Rückforderung von Unterhaltshilfe zulässig ist, wenn dieser Anspruch nur gegen den anderen Ehegatten besteht.

  • BVerwG, 05.11.1959 - III C 200.58

    Rechtsmittel

    Die Ausgleichsbehörden können den Hausratentschädigungsanspruch einer Witwe mit einem gegen den verstorbenen Ehemann gerichteten Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds verrechnen, sofern die Eheleute beim Tode des Mannes nicht getrennt lebten (Weiterbildung von BVerwG III C 17.56 = BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] und BVerwG III C 15.58).

    Bei dieser Verrechnung handelt es sich, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - und vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - eingehend dargelegt und begründet hat, um eine vom bürgerlich-rechtlichen Begriff der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) losgelöste, im öffentlichen Recht wurzelnde Tilgungsmöglichkeit, deren Voraussetzungen unabhängig von dem bürgerlich-rechtlichen Aufrechnungstatbestand zu prüfen sind.

  • BVerwG, 16.03.1961 - III B 14.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verrechnung von gewährter

    Bestätigung der Rechtsprechung BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] und BVerwGE 9, 124.

    Diese Entscheidung ist im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1959 - BVerwGE 9, 124 - bestätigt worden.

  • BVerwG, 08.05.1968 - V C 57.67

    Neufestsetzung und Verrechnung von Ausbildungshilfe mit Rücksicht auf eine

    Es mag dabei auf sich beruhen, ob schon die entsprechende Anwendung der für die Kriegsschadenrente allein geltenden Regeln (dazu BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]; 9, 124) [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59]zur Zulässigkeit der Verrechnung führt.
  • BVerwG, 02.12.1964 - IV C 127.64

    Rechtsmittel

    Nur insoweit erscheinen Verrechnungsmöglichkeiten gegenüber Personen gerechtfertigt, die formell nicht Schuldner des Fonds sind, wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt (vgl. III C 17.56 [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]]; III C 15.58 [BVerwGE 9, 124]; III C 207.60, III C 349.58 [ZLA 61, 348, RLA 62, 124, Mtbl.
  • BVerwG, 30.11.1961 - III C 207.60

    Rechtsmittel

    Diese Erkenntnis hat der Senat in seinem Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - (BVerwGE 9, 124) ausdrücklich bestätigt und dabei nochmals zum Ausdruck gebracht, daß eine solche Verrechnung innerhalb einer Familiengemeinschaft zulässig sei.
  • BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58

    Wechselseitiger Ehegattenzuschlag bei der Hausratentschädigung und

    Da der Ehemann der Klägerin den Zuschlag von 50 DM für die Klägerin zuviel erhalten hat, muß sich diese nach den im Lastenausgleichsrecht geltenden Anrechnungsgrundsätzen gefallen lassen, daß der Zuschlag von ihrer Entschädigung abgezogen wird (vgl. zur Verrechnung des einem Ehegatten zustehenden Anspruchs mit Rückzahlungsforderungen gegen den anderen Ehegatten die Urteile des erkennenden Senats vom 3. September 1959 und vom 11. Juli 1957 - BVerwGE 9, 124 [BVerwG 03.09.1959 - III C 15/58] und 5, 207 -).
  • BVerwG, 28.04.1960 - III C 45.59

    Rechtsmittel

    Die Zulässigkeit einer Verrechnung von Rentennachzahlungen des Ehemannes gegen einen Rückerstattungsanspruch gegen die Ehefrau ist im Urteil vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - (MDR 1959 S. 1034) bejaht worden.
  • OLG Celle, 13.05.1964 - 6 U 226/63
    Der Rückzahlungsanspruch ist seiner Natur nach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der "immer dann gegeben ist, mehr übereinstimmenden Vermögenslage erfordert" (Wolff, Verwaltungsrecht 1, 2. Auflage § 44 2; vergleiche BVerwG 1957-06-28 IV C 235.56 = NJW 1958, 154, BVerwG 1958-05-09 III C 42.57 = NJW 1958, 1506; BVerwG 1959-09-03 III C 15/58 = NJW 1959, 2133).
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